Regeln für Beurlaubungen und Selbstdispensation

Gestützt auf die Artikel 24 und 25 der Schulverordnung des Kantons Uri und dem Reglement über Absenzen und Beurlaubungen von Schülerinnen und Schülern beschliesst der Schulrat Sisikon die nachstehenden Regeln für Beurlaubungen:


A. Kompetenzen / Allgemeines


Selbstdispensation

Die Eltern können ihr Kind bis zu 4 Schulhalbtage pro Schuljahr in eigener Kompetenz vom Schulunterricht dispensieren lassen.


Beurlaubung

Zuständig eine Beurlaubung zu erteilen sind:

a) die Klassenlehrperson bis 6 Halbtage pro Schuljahr
b) die Schulleitung bis 12 Halbtage pro Schuljahr
c) der Schulrat für mehr als 12 Halbtage pro Schuljahr (schriftlicher Antrag)


Allgemeines

Beurlaubungen zu Beginn des Schuljahres sind nicht möglich.
Bei gemeinsamen Aktivitäten (Herbstwanderung, Schulsport und Projekttage) sowie bei angekündigten Tests kann von der Selbstdispensation nur in Ausnahmefällen und mit schriftlicher Begründung Gebrauch gemacht werden.


B. Alpdispens

Beurlaubungen für die Alpzeit werden nur bei familieneigenen Alpbetrieben bewilligt:

  • frühestens ab dem Tag der Alpfahrt
  • längstens bis zum Schuljahresende

Der Alpbetrieb muss selbst bewirtschaftet sein. Die Alpdispens wird individuell und von Fall zu Fall von der Klassenlehrperson beurteilt. und vom Schulrat bewilligt.


C. Versäumter Unterrichtsstoff

Bei jeglicher Form von Absenz sind die Schülerin oder der Schüler und deren gesetzliche Erziehungsberechtigte (Eltern) verantwortlich, den versäumten Unterrichtsstoff, in Absprache mit der zuständigen Klassenlehrperson, aufzuarbeiten (Schulgesetz Art. 41 Absatz 1).


D. Verfahren

Das Dispensgesuch ist mit dem offiziellen Formular bei einer Selbstdispensation spätestens 4 Tage und in allen übrigen Fällen spätestens zwei Wochen vor dem gewünschten Bezug der Lehrperson einzureichen.

Dispensanträge, welche die Kompetenz der Lehrperson überschreiten, sind von der Lehrperson mit den nötigen Angaben an die Schulleitung weiterzuleiten.


E. Verletzung der Schulpflicht

Wer vorsätzlich oder fahrlässig ein Kind ohne Bewilligung vom Unterricht fernhält, wird vom Schulrat mit einer Busse von 100 bis 5'000 Franken bestraft (Artikel 48 Schulgesetz).

In leichten Fällen kann von einer Busse abgesehen und eine Verwarnung ausgesprochen werden.

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